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Sonstiges

Aktuelle Rechtslage für Geistige Heiler

- Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung -

von Rechtsanwalt Michel Jansen


"Primum nil nocere - zuallererst nicht schaden!" So lautet der Eid des Hippokrates, benannt nach dem griechischen Arzt Hippokrates von Kös (um 460 bis 370 v. Chr.). Dieser Grundsatz stellt auch heute noch eine grundlegende Formulierung ärztlicher Ethik dar, auch wenn dieser Eid in seiner klassischen Form heute nicht mehr von Ärzten geleistet wird und damit keine Rechtswirkung mehr entfaltet.

Was bedeutet dieser Grundsatz im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage für Geistige Heiler? Zunächst einmal muss im Hinblick auf die im Jahr 2004 ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktz.: 1 BvR 784/03) festgestellt werden, dass die (juristische) Zeit nicht stehen bleibt, und gerade so bahnbrechende Entscheidungen, wie die zuvor zitierte, der Auslegung und Anwendung der verschiedensten Exekutivorgane (Behörden) und der Gerichte unterworfen sind.

Wenn bisher, auch seitens des Vorstandes des DGH, die Meinung vertreten wurde, nur Handauflegen und Gebetsheilung seien rechtlich zulässig, so muss hierzu ausgeführt werden, dass im Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und insbesondere einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg, diese Sichtweise nicht länger gültig bleiben kann. Wenn man sich schon den Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.2004 vor Augen hält, stellt man schnell fest, dass die Karlsruher Verfassungshüter keine Definition für die Berufsausübung des Geistigen Heilens an sich aufstellen wollten.

So spricht die Entscheidung aus dem Jahre 2004 unter anderem von "ritueller Heilung", "geistlicher Betätigung", "Krankensalbung", "Segnen", "gemeinsamen Gebet" und einer "spirituellen" Wirkweise. All diese Begriffe umschreiben zunächst einmal den "Beruf" des Geistigen Heilers, sie definieren ihn aber nicht, und schon gar nicht sagen sie etwas über das rechtliche Erlaubtsein von bestimmten Behandlungsformen des Geistigen Heilens aus. Das kann auch nicht die Intention dieser Entscheidung sein, da die so genannte Berufsausübungsfreiheit und die Berufswahlfreiheit, die in Artikel 12 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich manifestiert sind, durch die Verfassungsrichter stets sehr weit ausgelegt wurde. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die auch heute noch Gültigkeit besitzt, macht dies deutlich. Das sog. "Apothekenurteil" (BVerfGE 7, S. 377 - S. 444) aus dem Jahre 1958 sagt in seinem Kern Folgendes aus:

Jedermann kann jede erlaubte Tätigkeit als Beruf ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht.

Überträgt man diesen Grundsatz auf den "Beruf" des Geistigen Heilers, so kann vereinfacht gesagt werden, dass jeder Geistige Heiler grundsätzlich solche Tätigkeiten oder Behandlungsformen anwenden darf, solange und soweit diese rechtlich erlaubt sind.

Was nun rechtlich erlaubt oder aber verboten ist, ist gesetzlich definiert. Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, die die Grenzen des rechtlich Erlaubten von dem des rechtlich Verbotenen zumindest erahnen lassen. Nur in wenigen Fällen spricht das Gesetz eine relativ deutliche Sprache.

Das zentrale Gesetz für die Frage, ob bzw. welche Tätigkeiten des Geistigen Heilens erlaubt sein können, ist das Heilpraktikergesetz.

Nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf derjenige, der Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein, ausübt, der behördlichen Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zuur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." Die Karlsruher Entscheidung vom 02.03.2004 sagt gerade im Hinblick auf diese Vorschrift, dass schon der so genannte Schutzzweck dieses Gesetzes durch die Tätigkeit des seinerzeitigen Beschwerdeführers nicht berührt sei. Der Schutzzweck eines Gesetzes sagt etwas darüber aus, welches Rechtsgut das betreffende Gesetz eigentlich schützen soll. Im Falle des Heilpraktikergesetzes liegt es auf der Hand. Heilkunde soll nicht durch Laien ausgeübt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Gesundheit des Einzelnen gefährdet wird. Juristisch gesprochen ist Schutzgut des Heilpraktikergesetzes unter anderem die sog. "Volksgesundheit". In Anbetracht dieses Schutzzweckes stellen die Karlsruher Richter folgende Grundsätze auf: "Der Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes ist der, die Gesundheit der Bevölkerung vor Personen zu schützen, die Heilkunde ohne Bestallung ausüben und demnach über keine hinreichenden Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie verfügen, "ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht."

"Heilpraktikererlaubnis und ärztliche Approbation zielen nicht auf rituelle Heilung.' Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von der Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden, ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.

"Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential."

Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu (= ein Vorrecht eines Herrschers, das er unabhängig von den Volksvertretern ausüben kann), fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.

Im Ergebnis, so jedenfalls der eindeutige Wortlaut der Entscheidung vom 02.03.2004, ist schon der Schutzzweck des Heilpraktikergesetz nicht berührt, da Heiler die spirituell wirken, im Allgemeinen schon nicht die Erwartung auf heilkundlichen Beistand wecken. Ob und inwieweit jedoch ein solche Erwartung beim Hilfesuchenden erweckt werden kann, hängt maßgeblich vom Erscheinungsbild des Heilers ab. Damit ist nicht nur das Äußere (Kleidung, Behandlungsräume) gemeint, sondern natürlich auch der werbliche Auftritt, die Äußerungen des Heilers und die Form der jeweiligen Behandlungsmethode. Das bedeutet, dass in jedem Fall eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat.

Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es die größte Gefahr darin sieht, dass Hilfesuchende durch die Tätigkeit von Heilern von der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe abgehalten werden könnten. Um dieser Gefahr zu begegnen, dürfe durch den Heiler ein solches Unterlassen nicht veranlasst oder gestärkt werden. Hierzu sei es ausreichend, dass der Heiler grundsätzlich charakterlich zuverlässig ist und verantwortungsbewusst handelt.

Weiterhin fordert das Bundesverfassungsgericht Folgendes: "Ausdrücklicher Hinweis, dass die Behandlung eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt." Dies kann durch gut sichtbaren Hinweis in den Räumen des Heilers oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (unter Hinweis auf LG Verden, MedR 1998, S. 183).

Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungspflichten hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit kann solche Kontrollen erleichtern.

Demnach ist nicht nur der deutlich sichtbare Aushang oder aber ein Merkblatt, welches zur Unterschrift vorgelegt wird, erforderlich, sondern es wird auch geraten, die Tätigkeit gewerblich zu melden.

Gerade Letzteres erscheint im Hinblick auf die oben bereits zitierte Berufsausübungs- und Berufswahlfreiheit von zentraler Bedeutung. Denn den Grundrechtsschutz des Artikels 12 GG genießt nur derjenige, der einen Beruf ausübt, der zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts und auf Dauer ausgeübt wird. Die gewerberechtliche Anmeldung ist bereits ein deutliches Anzeichen dafür. Wer lediglich "privat" in diesem Bereich arbeitet, kann sich hingegen nicht auf den Grundrechtsschutz berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer weniger beachteten Entscheidung vom 03.06.2004 (Aktz.: 2 BvR 1802/02), strafgerichtliche Entscheidungen des AG Frankfurt/Main, LG Frankfurt/Main und OLG Frankfurt/Main aufgehoben. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die bereits mit Urteil vom 02.03.2004 dargestellten Grundsätze noch einmal bestätigt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch nicht ausschließlich durch Handauflegen geheilt, sondern im "Wesentlichen" (vgl. BVerfG, 2 BvR 1802/02). Die Karlsruher Richter hatten sich insbesondere mit der im Strafrecht vorherrschenden Eindruckstheorie zu befassen. Hiernach hat die Strafgerichtsbarkeit eine eigene Definition des Heilkundebegriffs entwickelt, "um der Scharlatanerie und der schwindelhaften Kurpfuscherei zu begegnen".

Als Ausübung der Heilkunde gilt hiernach bereits ein Tun, das in den Behandelten den Eindruck erwecke, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leid und Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen.

In seiner Entscheidung vom 03.06.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, inwieweit diese Definition den Wortsinn des Gesetzes (§ 1 HeilprG) überschreitet, offen gelassen, jedoch darauf verwiesen, dass die Grundsätze aus der Entscheidung vom 02.03.2004 auch hier gelten, nämlich:

"Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht."

"Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential." Abzustellen ist also insbesondere auf das Erscheinungsbild des Heilers. Ein Heiler, der in einem weißen Kittel und Stethoskop auftritt, erweckt demnach wohl eher den Eindruck heilkundlich tätig zu sein, als jemand der in normaler Alltagskleidung oder gar in bequemer Freizeitkleidung ein Pendel befragt, eine Duftkerze oder Räucherstäbchen anzündet.

Eine Entscheidung, die sich in jüngster Zeit mit der Frage der Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG befasst und zudem zumindest in Ansätzen Tätigkeiten umschreibt, die vom Tatbestand des § 1 HeilprG umfasst sind, ist die Entscheidung des OVG Lüneburg (Aktz.: 8 LC 9/07) vom 18.06.2009. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage der Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG für die sogenannte Synergetik-Therapie (und Synergetik-Profiling). Das OVG hat ausgeführt, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 HeilprG nur solche Tätigkeiten vom Ausübungsverbot des § 1 HeilprG erfasst werden, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht aber dabei ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht aus. Deshalb scheiden heilkundliche Verrichtungen aus, die keine nennenswerte Gesundheitsgefahr zur Folge haben können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.09, Aktz. 8 LC 9/07).

Für die Bejahung einer Erlaubnispflicht reiche es des weiteren nicht aus, wenn an einer Person Tätigkeiten ausgeübt werden, die lediglich nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen als Heilkunde aufgefasst werden, insbesondere wenn der Betroffene von körperlichen Schmerz- und Leidenszuständen mit vermeintlich übersinnlichen Kräften befreit werden soll. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.2004 und 03.06.2004 führt das OVG Lüneburg weiter aus, dass allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.

Bei Wunder- und Geistheilern komme jedoch nur eine mittelbare Gefahr durch das Versäumen ärztlicher Hilfe in Betracht. Das OVG Lüneburg, welches im Ergebnis die Erlaubnispflicht für das sog. Synergetik-Verfahren bejaht, nimmt in seiner Entscheidung zudem Bezug auf eine ebenfalls wenig beachtete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2007. Mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.03.2007 (Aktenzeichen: 1 BvR 1226/06) stellen die Verfassungshüter fest, dass sich die Beschlüsse vom 02.03.2004 und vom 03.06.2004 auf heilkundlich tätige Personen beziehen, deren Behandlung gerade nicht auf (behaupteten) naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.03.07, Aktz.: 1 BvR 1226/06). Hier schließt sich der Kreis. Soweit die Tätigkeit des Heilers Gefährdungspotenzial dahingehend hat, dass die Gesundheit des Hilfesuchenden in negativer Weise beeinflusst werden kann, so ist dies selbstverständlich verboten - primum nil nocere. Eine wesentliche, wenn auch mittelbare Gefahr, sieht auch das OVG Lüneburg durch das Versäumen ärztlicher Hilfe. Jeder Heiler ist daher gehalten, den Hilfesuchenden darauf hinzuweisen, dass seine Tätigkeit nicht die Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker ersetzen kann.

Der Vorstand des DGH empfiehlt daher seinen Mitgliedern vor Aufnahme einer geistheilerischen Tätigkeit sich in jedem Fall juristischen Rat dahingehend einzuholen, ob die jeweilige Behandlungsform gegebenenfalls gegen geltendes Recht (Heilpraktikergesetz, Heilmittelwerbegesetz, Arzneimittelgesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz o.ä.) verstößt. Eine pauschale Antwort auf die Frage des rechtlich Erlaubten, kann es im Hinblick auf die Komplexität dieses Rechtsgebietes naturgemäß nicht geben.


Quelle: Mitgliederzeitung Heiler-Info des Dachverbandes Geistiges Heilen (DGH) 1. Quartal 2010., Seite 4-5