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Sonstiges

Rechtliche Fragen für Heilerinnen und Heiler, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02. März 2004 häufig auftreten

Übernommen vom Dachverband Geistiges Heilen

Darf ich mich offiziell „Heiler/Heilerin“ nennen?

Ja! Sie können sich geistiger, spiritueller oder energetischer Heiler nennen. Andere Zusatzbezeichnungen können irreführend sein und zudem rechtliche Schwierigkeiten bereiten. Im schlimmsten Fall führt es dazu, dass Sie trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Heilpraktikererlaubnis benötigen.            

Ist es nun auch geistiges Heilen, wenn ich meinen Patienten berühre?                    


Das Berühren des Patienten hatte auch früher nichts mit der Diskussion um geistiges Heilen zu tun. Heute - wie vor der Grundsatzentscheidung - gilt, welchen Eindruck der Patient hat. Der Patient darf nicht den Eindruck haben, dass es sich um einen Ersatz für ärztliche oder heilpraktische, also medizinische Behandlung handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung deutlich gemacht, dass bei geistigem Heilen (ob nun Handauflegen oder Gebetsheilung, etc.) dieser Eindruck nicht erweckt wird.                                                                                                                    
Nach wie vor gilt: Ein Heiler weist seine Patienten vor Beginn der Behandlung ausdrücklich schriftlich gegen Unterschrift oder durch einen gut sichtbaren Aushang darauf hin, dass sein Tun kein Ersatz ist für die Tätigkeit von Ärzten und Heilpraktikern. Ein Heiler stellt keine Diagnosen! Auch die Erklärung einer Krankheit mit nicht medizinischen Ursachen (frühere Leben, Besetzungen, Energieblockaden etc.) ist eine Diagnose. Behalten Sie solche Erkenntnisse für sich.


Ich teste mit radionischen Hilfsmitteln meine Patienten aus und informiere sie über die Ergebnisse der Untersuchung - zählt dies zum Gebiet des geistigen Heilens?


Nein! Die Radioniker fallen im Sinne der Grundsatzentscheidung nicht zu den geistig Heilenden, da hier medizinisch-technische Geräte im weitesten Sinne benutzt und außerdem Diagnosen gestellt werden. Dies dürfen auch künftig nur Ärzte und Heilpraktiker. Dies gilt für radionische Geräte, Black-Boxen, Orgonstrahler und sämtliche anderen Gerätschaften, die auch nur den Eindruck medizinischer Geräte oder Instrumente beim Patienten erwecken könnten.


Darf ich einem Patienten die von mir selbst hergestellten Tees und Essenzen empfehlen?


Als Heiler nicht! Nur wenn Sie Arzt oder Heilpraktiker sind, dürfen Sie etwas verordnen oder empfehlen. Weder Kräuter, noch Tees, Bachblüten oder Essenzen, ja nicht einmal Lebensmittelempfehlungen gehören zum Heiler! Empfehlen Sie stattdessen lieber einen kompetenten Heilpraktiker, Arzt oder Ernährungsberater. Mitgeben können Sie Ihren Patienten jedoch geweihte Talismane, Gebete oder Mantras, geweihtes Wasser usw.                                                                                  
Nicht erlaubt ist deswegen z.B. die Empfehlung oder Verwendung von Tachyon-Schwingunszellen zu therapeutischen Zwecken, denn sie sind kein lediglich religiöses oder rituelles Symbol, sondern gelten als Medikament. Alles was zu Heilzwecken verwendet wird, gilt als Medikament und darf vom Heiler nicht verordnet werden. Es kommt nicht darauf an, ob es frei verkäuflich, rezeptfrei oder wirksam ist. Es genügt die Absicht, es für Heilungszwecke zu benutzen.

Darf ich ohne Heilpraktikerzulassung Dorn-Breuss-Behandlungen, Craniosacraltherapie oder Fussreflexzonenmassage anwenden?

Nein. Es handelt sich jeweils um eine nur Ärzten und Heilpraktikern erlaubte Therapie. Ohne Bedeutung ist, ob Krankenkassen dies als Therapie anerkennen und bezahlen.

Darf ich mich Therapeut nennen?

Nein. Sonst könnte der Eindruck erweckt werden, man übe Heilkunde aus. Auch der Heilpraktiker darf sich nur „Heilpraktiker“ und nicht zusätzlich Therapeut nennen.

Darf ich mit dem Begriff „Reiki“ Werbung auf Flyern, in Zeitungsannoncen etc. machen?

Reiki ohne einen erklärenden Zusatz sehen die Gerichte als wettbewerbswidrig an. Es sieht nach einem Fachbegriff und Expertenwissen aus. Werbung mit Fachbegriffen,die der Durchschnittspatient nur mit einer zusätzlichen Erklärung versteht, ist nicht erlaubt. Verwenden Sie besser den Begriff „Heiler“ oder den Begriff„Reiki“ mit einem Zusatz z.B. „Reiki (geistiges Heilen in japanischer Tradition)“.

Darf ich den Begriff „Praxis“ verwenden?

Der Begriff ist als einzelnes Wort nicht verboten oder für andere Berufe vorbehalten. Es gibt nicht nur die Arztpraxis, sondern auch die Anwaltspraxis usw. Nicht erlaubt ist eine Kombination wie z.B. „Heilpraxis“. Auch „Reikipraxis“ könnte zu Problemen führen (siehe oben). Möglich ist aber „Heilerpraxis“ oder „Praxis für geistiges Heilen“, „Praxis für spirituelles Heilen“. Bei diesen Kombinationen erkennt jeder den Unterschied zu einer Arztpraxis oder der Praxis eines Heilpraktikers.

Darf ich sagen, dass ich heile bzw. Krankheiten geheilt habe?


Bitte halten Sie sich mit solchen Äußerungen zurück. Zumeist dienen solche Aussagen eher dem eigenen Ego als dem Patienten. Wir Heiler behandeln und heilen Menschen - nicht Krankheiten! Wir haben zu allen Zeiten großen Wert darauf gelegt: Gott heilt, die Natur heilt, Christus heilt ... der Patient heilt sich selbst, indem er göttliche Energien in sich wirken lässt. Wir Heiler helfen dabei, wir aktivieren Selbstheilungskräfte, wir begleiten und unterstützen Heilung und Heil-Werden.

Kann ich darauf hinweisen, dass ich nach den Regeln des DGH ausbilde oder behandle?


Der Zusatz: „Mitglied im DGH e.V.“ darf von jedem Mitglied verwendet werden. Den Zusatz: „Anerkannte/r Heiler/in DGH e.V“ dürfen nur Mitglieder verwenden, die eine solche Anerkennung haben. Das gilt sinngemäß für den Zusatz: „Anerkannter Ausbilder DGH“. Dieses Recht dauert nur solange wie die zeitlich befristeten Anerkennung des Ausbilders und erlischt, wenn sie nicht erneuert wird. Bitte achten Sie darauf, dass in Ihrer Werbung nicht steht: Ausbildungsstätte des DGH e.V. Sonst könnte bei Kursteilnehmern und dem Finanzamt der Eindruck entstehen, dass der DGH selbst Ausbilder ist. Bessere Formulierung: Vom DGH anerkannte Ausbildung / DGH anerkannter Ausbilder. In jedem Falle erlischt das Recht auf die Nutzung o.g. Zusätze mit der Beendigungder Mitgliedschaft im DGH, da es sich ausschließlich um vereinsinterne Zertifizierungen handelt.

Achtung:
Dieser Auszug wurde mit freundlicher Genehmigung von der Homepage des Dachverbandes Geistiges Heilen erstellt. Den gesamten Inhalt finden Sie unter http://www.dgh-ev.de/ .
Die Beantwortung der Fragen orientiert sich an in Deutschland geltendem Recht. Wenn Sie in anderen Ländern arbeiten, können andere rechtliche Gegebenheiten herrschen, die dann jeweils zu beachten sind.
Bei Fragen, die das geistige Heilen betreffen, können sich DGH-Mitglieder an die Rechtsabteilung des Vereins wenden (kostenlose Leistung des DGH ausschließlich für Mitglieder).

Autor: Dr. jur. Bernhard Firgau
Stand der Beantwortung dieser Fragen: März 2007